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Basisdaten
Titel: Handelsgesetzbuch
Abkürzung: HGB
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
FNA: 4100-1
Datum des Gesetzes:10. Mai 1897 (RGBl. S. 219)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1900
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 25. Juni 2009
(BGBl. I S. 1506, 1526)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
31. Oktober 2009
(Art. 9 Abs. 2 G vom 25. Juni 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Das HGB setzt vor allem auf den Rechtsschein, um die vorzunehmenden Geschäfte zu erleichtern.

Daneben enthält das HGB die Regelungen für die OHG, die KG und die stille Gesellschaft.

Für Kapitalgesellschaften enthält das HGB Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften.

Mit wenigen Strafvorschriften zählt das HGB auch zum Nebenstrafrecht.

Vorläufer des heutigen HGB war das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861. Das HGB wurde am 10. Mai 1897 erlassen, und trat gemeinsam mit dem BGB am 1. Januar 1900 in Kraft. Aktuell wird durch Rechtsetzungen der Europäischen Gemeinschaft das Handelsrecht stark beeinflusst.

Inhalt[]

Als spezielleres Handelsrecht enthält das HGB auch das Seehandelsrecht, das in mancher Hinsicht durch Völkerrecht beeinflusst wird. Das HGB ist wie folgt gegliedert (Inhaltsverzeichnis):

  1. Buch: Handelsstand
    1. Kaufleute
    2. Handelsregister, Unternehmensregister
    3. Handelsfirma
    4. Handelsbücher (weggefallen)
    5. Prokura und Handlungsvollmacht
    6. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
    7. Handelsvertreter
    8. Handelsmakler
    9. Bußgeldvorschriften
  2. Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
    1. Offene Handelsgesellschaft
    2. Kommanditgesellschaft
    3. stille Gesellschaft
  3. Buch: Handelsbücher
    1. Vorschriften für alle Kaufleute
    2. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
    3. Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
    4. Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
    5. Privates Rechnungslegungsgremium, Rechnungslegungsbeirat
    6. Prüfstelle für Rechnungslegung
  4. Buch: Handelsgeschäfte
    1. Allgemeine Vorschriften
    2. Handelskauf
    3. Kommissionsgeschäft
    4. Frachtgeschäft
    5. Speditionsgeschäft
    6. Lagergeschäft
  5. Buch: Seehandel
    1. Allgemeine Vorschriften
    2. Reeder und Reederei
    3. Kapitän
    4. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern
    5. Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
    6. Bodmerei (weggefallen)
    7. Haverei
    8. Bergung
    9. Schiffsgläubiger
    10. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (weggefallen)
    11. Verjährung

Änderungen des Handelsgesetzbuches[]

Das Handelsgesetzbuch wurde in der Vergangenheit durch zahlreiche Artikelgesetze geändert. Größere Änderungen erfolgten in letzter Zeit u.a. durch folgende Gesetze:

Jahr Abkürzung Name des Gesetzes Inhalt
2009 BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Deregulierung und Kostensenkung, Verbesserung der Aussagekraft des Jahresabschlusses
2004 BilReG Bilanzrechtsreformgesetz Bilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsstandards und Qualitätssicherung der Abschlussprüfung
2002 TransPuG Transparenz- und Publizitätsgesetz Reform des Aktien- und Bilanzrechts
1998 KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich Corporate Governance, Risikofrüherkennungssystem
1998 HrefG Handelsreformgesetz Gesellschaftsrecht, Firmenrecht

Zuständige Gerichte[]

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten ist regelmäßig die Kammer für Handelssachen am Landgericht in erster Instanz zuständig, wenn eine der Parteien dies beantragt beziehungsweise die Klage an die Kammer für Handelssachen gerichtet ist.

Angelegenheiten des Handelsregisters sind solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierfür sind die Amtsgerichte zuständig, die auch das Handelsregister führen. Neben den staatlichen Gerichten spielen in der Praxis auch Schiedsgerichte eine Rolle, national wie international.

Weblinks[]

Wikisource Wikisource: Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (1869) – Quellen und Volltexte
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!


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